  |
|
  |
 |
| |
|
|
|
|
|
Böller
|
Beschusspflicht Wer Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einem Böller ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Eine Wiederholungsprüfung ist alle 5 Jahre erforderlich. |
| |
|
 |
| |
| |
Beschussprüfung Die Prüfung beinhaltet die - Kennzeichnung - Funktionssicherheit - Maßhaltigkeit - Haltbarkeit |
| |
|
 |
| |
| |
Prüfzeichen Böller und deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. |
| |
|
 |
|
|
|
| |
|
|