Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen





 

       

Beschusspflicht 
Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile
(z.B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit
ausgetauscht werden können, herstellt oder in den
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie,
bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss
amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Schusswaffe
ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert
oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

 
   


  Beschussprüfung
Bei dem Beschuss von Schusswaffen ist zu prüfen, ob
die höchstbeanspruchten Teile der Schusswaffe der
Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-
dung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit).
Weitere Prüfungen sind die der
- Kennzeichnung nach §24 Waffengesetz
- Funktionssicherheit
- Maßhaltigkeit
     
     

  Prüfzeichen
Schusswaffen und deren höchstbeanspruchte Teile 
sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen,
wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschuss-
prüfung keine Beanstandung ergeben hat.
Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen
zu versehen.





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